Ärztliche Behandlungsfehler? Schadensersatz für Behinderte und deren Familien
Euskirchener Rechtsanwältin macht Behinderten und ihren Familien Mut – Unterstützung bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
NEWS-EINTRAG
vom 09.02.10 - 10:35 Uhr: Euskirchen – Seit 1994 ist die in Euskirchen lebende Rechtsanwältin Astrid Maigatter-Carus als Patientenanwältin bundesweit tätig. Aktuell informiert Maigatter-Carus behinderte Menschen und deren Familien zum Thema Schadensersatz infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers.
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Die vollständige Reihe können Interessierte bei der Kanzlei kostenfrei anfordern – die Kontaktdaten finden Sie am Ende des Interviews.
Andrea Moersdorf, geschäftsführende Inhaberin von Moersdorf Consulting, ist selbst Mutter einer behinderten Tochter, die wegen eines Arztfehlers viel zu früh in der 25. Schwangerschaftswoche geboren wurde und heute mehrfach behindert ist. Moersdorf führt zu diesem komplexen Thema das Interview mit Astrid Maigatter-Carus.
Andrea Moersdorf: Frau Maigatter-Carus, Sie haben uns bereits umfangreiche Informationen zu diesem Thema an die Hand gegeben. Zwei wichtige Themen möchte ich heute beleuchten. Schwerpunkte des 3. Teils der Informationsreihe zum Thema Schadensersatzansprüche sind: Kosten für alternative Behandlungskonzepte sowie Behindertenwerkstatt.
Astrid Maigatter-Carus:
Lassen Sie mich mit dem Thema Behindertenwerkstatt beginnen.
Die Teilnahme am Erwerbsleben hat für jeden Menschen, insbesondere für Behinderte, einen hohen Stellenwert. Der Schädiger kann den Geschädigten deshalb nicht darauf verweisen, zu Hause zu bleiben und seine Zeit mit Zerstreuungen zu füllen, statt zu arbeiten, weil dies für ihn als Kostenpflichtigen wesentlich „billiger“ wäre.
Andrea Moersdorf: Was bedeutet in diesem Zusammenhang „billiger“ oder anders gefragt, welche Kosten können hier entstehen?
Astrid Maigatter-Carus:
An erster Stelle sind zunächst die Kosten für die Werkstattbetreuung an sich zu nennen. Diese werden üblicherweise vom zuständigen Sozialamt getragen. Ist jedoch ein Schadensersatzpflichtiger vorhanden, erlebe ich immer wieder, dass der Geschädigte wegen der Kostenübernahme vom Sozialamt an diesen verwiesen wird. Weitere in diesem Zusammenhang anfallende Kosten sind beispielsweise der „Arbeitslohn“ des Behinderten oder die Transportkosten zur Werkstatt hin und wieder zurück zum Wohnort. Üblicherweise erfolgt der Transfer in speziellen, behindertengerechten Kleinbussen mit speziell geschulten Fahrern sowie Begleitpersonen, die im Notfall eine Erstversorgung ihrer Fahrgäste vornehmen können.
Andrea Moersdorf: Als Mutter eines behinderten Teenagers beschäftigen wir uns aktuell ebenfalls mit der „Werkstattfrage“. Wie wird denn aus Ihrer Sicht die Arbeit in einer Behinderten-Werkstatt wahrgenommen oder gar bewertet?
Astrid Maigatter-Carus:
Es kann jedenfalls nicht darauf abgestellt werden, dass die Tätigkeit in der Behindertenwerkstatt sich wegen der anfallenden hohen Kosten wirtschaftlich „nicht lohnt“. Auch wenn der Behinderte durch seine Beschäftigung nur einen bescheidenen Lohn erzielt, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit sein Selbstwertgefühl hebt, für seine gesellschaftliche Anerkennung nicht ohne Bedeutung ist und ihm insbesondere soziale Kontakte verschafft.
Dem Schädiger ist die Übernahme der durch eine entsprechende Tätigkeit entstehenden Mehrkosten deshalb zuzumuten.
Andrea Moersdorf:
Frau Maigatter-Carus, wie sieht es mit den Kosten für alternative Behandlungskonzepte aus, wenn ein Schadensersatzanspruch vorliegt?
Astrid Maigatter-Carus:
Fallen bei den von den Krankenkassen bewilligten Therapien Zuzahlungen an, sind diese selbstverständlich vom Schädiger zu erstatten. Diese werden erfahrungsgemäß problemlos übernommen.
Andrea Moersdorf:
Dies ist eine gute Nachricht, allerdings gibt es verschiedene, sehr wirksame neuere Therapieformen, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht im Leistungskatalog der Leistungsträger verzeichnet sind. Wie sieht es denn mit Therapien aus, die die Krankenkassen oder privaten Krankenversicherungen nicht übernehmen?
Astrid Maigatter-Carus:
Richtig, von besonderem Interesse sind tatsächlich die Therapie- und Behandlungskosten, die von den Krankenkassen in der Regel nicht übernommen werden, wie z.B. für Delphintherapie, Tomatis-Therapie, einen Kuraufenthalt in der Ukraine bei Prof. Kozijavkin oder die Behandlung durch einen Heilpraktiker.
Die Übernahme derartiger Kosten wird von den gegnerischen Haftpflichtversicherungen oftmals abgelehnt mit dem Hinweis darauf, die jeweilige Therapie sei nicht medizinisch notwendig gewesen, da die Kosten ansonsten von der Krankenkasse übernommen worden wären.
Andrea Moersdorf:
Machen es sich die Sachbearbeiter der Leistungsträger hier nicht etwas zu einfach?
Astrid Maigatter-Carus:
Richtig, dieser Ansatz ist falsch.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Verletzte auch die Bezahlung besonders teurer Heilungsmittel, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattet werden, vom Schädiger verlangen kann, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen bei der gegebenen Sachlage der besonderen Umstände wegen geboten erscheinen oder der Heilungsverlauf gefördert wird.
Andrea Moersdorf:
Wer konkret kann denn ein solch „verständiger Mensch“ sein?
Astrid Maigatter-Carus:
Hierbei handelte es sich zunächst um eine abstrakte Formulierung, die von Gerichten in ihren Urteilsbegründungen gefunden wurde. Vereinfacht ausgedrückt: Es sollten nicht die Kosten für allgemein als abwegig angesehen Behandlungsmethoden geltend gemacht werden, wie z.B. das sog. Handauflegen. Es ist auf jeden Fall hilfreich, wenn sich der Geschädigte auf eine ärztliche Empfehlung berufen kann.
Besonders wichtig in diesem Zusammenhang folgendes und liegt mir besonders am Herzen: Bevor man sich dazu entschließt, auf eigene Kosten teure Therapien vornehmen zu lassen, muss man wissen, dass dennoch ein erhebliches Risiko besteht, auf diesen Kosten „sitzenzubleiben.“
Andrea Moersdorf:
Wie ist das zu verstehen, also von welchem Risiko sprechen Sie?
Astrid Maigatter-Carus:
Die Gerichte entschließen sich häufig dazu, die Sinnhaftigkeit einer Therapie durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Gerät man dann an einen Arzt, der sehr konservativ oder ausschließlich schulmedizinisch orientiert ist, muss man damit rechnen, dass dieser die alternative Behandlungsmethode ablehnt, selbst wenn es sich um ein besonders schweres Krankheitsbild handelt, das mit etablierten Methoden nicht erfolgreich behandelt werden konnte und bei dem die Betroffenen versuchen, mit sog. „Außenseiterverfahren“ zu medizinischen Erfolgen zu gelangen.
Trotz der augenscheinlich großzügigen Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit alternativer Behandlungsmethoden erlebt man also immer wieder, dass Gerichte die Kosten für derartige Therapien dem Kläger nicht zusprechen.
Andrea Moersdorf:
Welchen Rat haben Sie für Betroffene und deren Familien, wie sollten sie mit diesem Sachverhalt umgehen?
Astrid Maigatter-Carus:
In jedem Fall sollte die Entscheidung für eine solche Therapie und damit auch für den hiermit verbundenen Kostenaufwand nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Kosten später auf jeden Fall erstattet werden.
Das heißt mit anderen Worten: Wenn die Betroffenen und / oder deren Familien unsicher ob des Erfolgs dieser Therapie sind, kann es die richtige Entscheidung sein darauf zu verzichten. Wenn allerdings Betroffene, ihre Familien und die behandelnden Ärzte eine Therapie für wichtig und erfolgversprechend halten und die Kosten hierfür auch aus eigener Tasche getragen werden können, dann sollte die Entscheidung für diese bestimmte Therapie erfolgen.
Interessenten können unsere Expertin, die Patientenanwältin Astrid Maigatter-Carus, unter folgenden Kontaktdaten zur Klärung aller Fragen zu diesem Thema erreichen:
Fragen und Kontakt
Rechtsanwältin
Astrid Maigatter-Carus
Irmelsgasse 50 - 53881 Euskirchen
Tel.: 0 22 55 / 950 960
Fax: 0 22 55 / 950 961
Mail: ra@maigatter-carus.de
www.maigatter-carus.de
Interessierte Betroffene oder Angehörige können darüber hinaus die gesamte Informationsschrift zum Thema „Behinderungsbedingter Mehraufwand“ kostenfrei anfordern.
Rechtsanwältin Astrid Maigatter-Carus studierte Rechtswissenschaften in Bonn und Koblenz, ist verheiratet und Mutter zweier Kinder.
Seit 1994 engagiert sie sich erfolgreich als Patientenanwältin. Im Fokus ihrer Arbeit steht der Mensch als Patient und seine Angehörigen. Astrid Maigatter-Carus betreut und vertritt Patienten, die durch Arztfehler geschädigt wurden, persönlich gegenüber den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern sowie deren Haftpflichtversicherungen.
Astrid Maigatter-Carus ist ausschließlich im Bereich des Arzthaftungsrechts mit dem Schwerpunkt Geburtsschadensrecht tätig. Seit 2009 rundet der Fachanwalt für Medizinrecht ihr Profil ab.
Moersdorf Consulting ist einer der führenden Experten für den Bereich PraxisMarketing. Die Unternehmensberatung für Kliniken und Praxen arbeitet auf Basis der modernsten wissenschaftlichen Forschung, u.a. von Dr. Gerhard Bittner, mit verschiedenen von Prof. Dr. Günter F. Müller entwickelten Tools sowie auf Grundlage von Arbeiten der modernen Hirnforschung und Verhaltensökonomie. In ausgesuchten Akquise-Workshops und intensiven Verkaufs-Kommunikations-Trainings bewirkt der mentale Lernansatz die von den Teilnehmern gewünschte Modifikation der eigenen Einstellung zu verschiedenen Herausforderungen im Beruf sowie im Privatleben - mit sofortiger Wirkung. Im Ergebnis steht messbar und dauerhaft mehr Umsatz für die Klinik oder die Praxis.