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Wirtschaft / Gewerbe
Unternehmen in Schwierigkeiten: Unternehmenssanierung mit Hilfe einer französischen GmbH (Sarl) oder Sarl & Co. KG
Der wirtschaftliche Neubeginn kann in einer wirtschaftlichen Krise effektiver sein als der Versuch, das bestehende Unternehmen zu sanieren.
NEWS-EINTRAG
vom 27.07.07 - 16:39 Uhr:
Nicht selten kommt es vor, dass Unternehmer aufgrund externer Gründe, wie z. B. fehlender Zahlungsmoral der Kunden oder negativer Entscheidung der Hausbank, in eine finanzielle Schieflage geraten. Es entsteht eine Kettenreaktion von Problemen und der Unternehmer kommt aus eigener Kraft nicht mehr aus dem „Hamsterrad“ heraus. Die Folge ist meistens die Insolvenz des Unternehmens, oft sogar die des Unternehmers. Dadurch wird nicht nur das Vermögen des Unternehmens vernichtet, sondern wichtige Arbeitsplätze.
In solchen Fällen bietet die MC Management Consultants Sarl eine Lösung zum geschäftlichen Neubeginn an: Diese Lösung sieht so aus, dass entweder eine französische GmbH (Société à responsablilitè limitée - Sàrl) mit einem Treuhandgesellschafter und steuerlicher Betriebsstätte in Deutschland oder eine Kommanditgesellschaft (Sarl & Co. KG) in Deutschland gegründet wird. Der Unternehmer wird als Geschäftsführer bzw. Betriebsleiter mit umfassender Vollmacht eingesetzt und bleibt "Herr" in seiner eigenen Firma mit folgenden Vorteilen:
- Der Treuhänder ist eine natürliche oder/und juristische Person. Im Innenverhältnis verbleiben die Anteile bei dem Unternehmer. Der Unternehmer erhält ein Geschäftsführer-Gehalt.
- Das französische GmbH-Recht wurde 1925 in Anlehnung an das deutsche GmbH-Recht geschaffen, so dass die Vorschriften dem Unternehmer bekannt sind (und nicht fremd wie bei einer Limited).
- Die Gesellschaft hat in Deutschland einen Sitz mit einer deutschen HR-Nummer.
- Die Gesellschaft erhält ein Geschäftskonto unabhängig von der Bonität des Unternehmers, welcher die alleinige Vollmacht über das Konto hat.
- Die Geschäfte der stillgelegten Betriebsstätte werden durch die neue Sarl weitergeführt.
- Die neu gegründete Gesellschaft, welche die alte Betriebsstätte (nicht Unternehmen) erwirbt, hat in vielen Bundesländern die Möglichkeit beim Erwerb einer stillgelegten oder von der Stilllegung bedrohten Betriebsstätte bis zu 50 % der Erwerbskosten an Zuschüssen zu beantragen. Darüber hinaus bestehen sowohl auf Bundesebene als auch in den Bundesländern interessante Förderprogramme.
Weitere Informationen unter: www.unternehmen-in-schwierigkeiten.de