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Steuerliche Neuregelungen im Jahressteuergesetz für 2010


Die Steuerberatungskanzlei Forschner informiert seine Mandanten über die Neuregelungen im Jahressteuergestz 2010


NEWS-EINTRAG vom 21.06.10 - 11:00 Uhr:

 

Die Bundestagswahl im Jahr 2009 übte eine hemmende Wirkung auf die Erlassung neuer steuerlicher Regeln aus. Kanzlei Forschner berichtet über wichtige Aspekte des Jahressteuergesetzes 2010, das den Regelungsstau beheben soll.


 

 

 

 

Veräußerung alltäglicher Gebrauchsgegenstände
Der BFH entschied in einem Urteil vom 22.04.2008, dass Ergebnisse aus der Veräußerung von alltäglichen Gebrauchsgegenständen innerhalb eines Jahres steuerlich anzusetzen sind. Typische Veräußerungen in diesem Bereich sind mit Verlusten verbunden und werden von vornherein ohne das Ziel eines Gewinns getätigt. Der Gesetzgeber hat daher entschieden, dass die Veräußerung alltäglicher Gebrauchsgegenstände, die in der Regel mit einem Verlust einhergeht, nicht mehr steuerbar ist.

Vermeidung doppelter Förderung bei haushaltsnahen Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen in Form von Handwerkerleistungen sind per Antrag steuerlich im Umfang von bis zu 20% des Aufwendungsbetrages bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von 1200 Euro absetzbar. Die Ermäßigung gilt nicht für Gebäudesanierungen aufgrund einer Förderung der KfW. So sollen Doppelförderungen verhindert werden. Der Gesetzgeber hat entschieden, die Unterbindung der Doppelförderung auf weitere Sanierungs- und Umbauförderungen auszudehnen. Die Neuregelung wird mit der Veranlagung für 2011 wirksam, wenn die Leistungserbringung nach dem 31.12.2010 erfolgte.

Verrechnung von Verlusten aus privater Veräußerung
Gesetzliche Neuregelungen des Jahressteuergesetzes 2010 bestimmen, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken und Wirtschaftsgütern, die keine Wertpapiere sind, nicht als Altverluste zu bewerten sind. Die Bestimmungen beziehen sich auf Verluste ab dem 1.1.2009. Diese können nicht mehr mit Wertpapiergewinnen verrechnet werden.

Erklärung nachträglicher Verluste
Das Jahressteuergesetz 2010 bestimmt, dass für die Bestimmung verbleibender Verlustvorträge Besteuerungsgrundlagen nur in Ausmaß einbezogen werden dürfen, wie sie bei der Festsetzung der Steuer zugrunde gelegt wurden.

Besteuerung außerordentlicher Einkünfte
Gesetzliche Neuregelungen bestimmen für Einkünfte mit einer reduzierten Versteuerung die Anwendbarkeit des im Jahr 2009 gesenkten Eingangssteuersatzes.

Vorsteuerabzug für Grundstücke mit gemischter Nutzung
Unternehmern bietet sich auch zukünftig die Möglichkeit, durch das Zuordnungsrecht gemischt genutzte Grundstücke in vollem Umfang ihrem Unternehmen zuzuordnen. Die Neuregelung führt einen Vorsteuerausschlusstatbestand ein. Steuern, die im Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, werden nun vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Eine Ausnahme bilden Steuern, die auf die Verwendung des Grundstücks für unternehmerische Zwecke entfallen. Wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden in den Vorsteuerausschluss einbezogen, während Gegenstände, die umsatzsteuerlich weder zu Grundstücken oder Gebäuden gehören ihm nicht unterliegen. Die Neuregelung entfaltet keine Wirkung auf Anschaffungs- und Herstellungskosten wirtschaftlicher Güter, die vor dem 1.1.2011 angeschafft oder fertiggestellt wurden.

Ausdehnung der Steuerschuldnerschaft von Leistungsempfängern
Bei steuerpflichtigen Lieferungen von Altmetall, Industrieschrott und weiteren Abfallstoffen wird die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger verlagert. Für dementsprechende Lieferungen und Leistungen an Unternehmer, die selbst entsprechende Leistungen erbringen, trägt nun nicht mehr der leistende, sondern der empfangende Unternehmer die steuerliche Last. Aus diesem Grund fallen für den Leistungsempfänger Steuerschuld und Vorsteuerabzug zusammen.

Weitere Änderungen der Steuergesetzgebung sind in Planung, über die das Team um Steuerberater Michael Forschner nach der Verfügbarkeit konkreter Informationen berichten wird.

Pressekontakt:
Kanzlei Forschner

Michael Forschner
Vereidigter Buchprüfer und Steuerberater
Huyssenallee 52-56
45128 Essen
Tel.: 0201 245830
Fax: 0201 2458350
http://www.kanzlei-forschner.de
info@kanzlei-forschner.de

 

 


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