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Recht / Gesetz
Komplikationen unter der Geburt – Euskirchener Patientenanwältin informiert
Wichtige Informationen für Eltern von geschädigten Kindern erhalten Eltern bei der renommierten Patientenanwältin Astrid Maigatter-Carus aus Euskirchen
NEWS-EINTRAG
vom 13.08.10 - 09:51 Uhr:
Euskirchen – Astrid Maigatter-Carus, engagierte Patientenanwältin aus Euskirchen, betreut seit Jahren behinderte Kinder und ihre Eltern. Thema ist häufig ein Schaden des Kindes, der unter der Geburt eingetreten ist und von dem geklärt werden muss, inwieweit ein Behandlungsfehler vorlag, aus dem sich Ansprüche für das Kind ergeben können.
Andrea Moersdorf, geschäftsführende Inhaberin von Moersdorf Consulting führt zu diesem Thema das Interview mit Astrid Maigatter-Carus.
Andrea Moersdorf
Frau Maigatter-Carus, in unserem letzten Interview sprachen wir über die so genannte Schulterdystokie, einem Geburtsstillstand nach der Geburt des kindlichen Kopfes. Sie hatten erläutert, dass Gerichte verschiedentlich Umstände unterschiedlich bewerten. Welches Beispiel haben Sie hier für uns?
Astrid Maigatter-Carus
Beispielsweise hat das das OLG Hamm in einem Urteil aus dem Jahr 2002 eine Klage abgewiesen mit der Begründung, weder aus der Darstellung des Geburtsverlaufs durch den Kläger noch aus dem Umstand der aufgetretenen Arm-Plexus-Lähmung lasse sich mit dem für die Beweisführung erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit das Eintreten einer Schulterdystokie feststellen.
Andrea Moersdorf
Das heißt, dass eine Schädigung auch ohne Schulterdystokie entstehen kann?
Astrid Maigatter-Carus
Richtig, allerdings kennt man die genaue Ursache für diese Schädigung ohne Schulterdystokie nicht. Es wird vermutet, dass hierfür eine Zwangslage des Feten im Mutterleib oder eine Traumatisierung durch die Wehenkräfte, die den Feten gegen die Uteruswände pressen, verantwortlich sind.
Andrea Moersdorf
Was ist, wenn das Vorliegen einer Schulterdystokie und deren fehlerhafte Lösung bewiesen werden kann?
Astrid Maigatter-Carus
Dann spricht zwar vieles dafür, dass der Behandlungsfehler zumindest mit ursächlich für die Schädigung geworden ist. Dies reicht aber für einen Prozessgewinn nicht aus, da, wie oben beschrieben, auch bei einer fachgerechten Lösung der Schulterdystokie eine kindliche Schädigung nicht sicher auszuschließen ist. Erst wenn ein grober Behandlungsfehler angenommen wird, muss die Behandlerseite beweisen, dass die Plexusparese auch dann eingetreten wäre, wenn die Schulterdystokie lege artis gelöst worden wäre.
Andrea Moersdorf
Was muss im Fall einer erschwerten Schulterentwicklung oder einer Schulterdystokie dokumentiert werden?
Astrid Maigatter-Carus
Sowohl das Auftreten dieser Komplikation an sich als auch das Vorgehen zu ihrer Lösung bedürfen der Dokumentation. Kann infolge unterbliebener Dokumentation nicht mehr festgestellt werden, wie die Schulterdystokie gelöst worden ist, so lässt dies zugunsten des klagenden Kindes die Vermutung zu, dass dabei nicht lege artis vorgegangen worden ist. Es wird also vermutet, dass die Behandlung fehlerhaft war, bis Arzt oder Hebamme das Gegenteil beweisen.
Ein Dokumentationsmangel liegt auch vor, wenn lediglich "sehr schwere Schulterentwicklung" dokumentiert wird.
Die nicht erfolgte oder mangelhafte Beschreibung der Geburtssituation im Krankenblatt begründet die Wahrscheinlichkeit, dass der behandelnde Arzt vom Auftreten der Dystokie überrascht wurde und infolge dessen überstürzt und ohne gezielte Anwendung einer anerkannten Methode vorgegangen ist und forcierte Extraktionsversuche vorgenommen hat. Denn es hätte bei Anwendung einer anerkannten Methode nahegelegen, diese auch zu dokumentieren.
Andrea Moersdorf
Persönlich finde ich diese Entwicklung nach der Geburt sehr schwierig, insbesondere vor dem Hintergrund nachträglich über die Entscheidung natürliche Geburt oder Kaiserschnitt nachzudenken.
Astrid Maigatter-Carus
Hierzu möchte ich folgendes sagen: Grundsätzlich sind die Geburtshelfer verpflichtet, rechtzeitig die erforderliche Aufklärung vorzunehmen und die Einwilligung der Patientin einzuholen in allen Fällen, in denen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass während des Geburtsvorgangs eine Situation eintritt, in der ihr weiteres rechtmäßiges Vorgehen voll einer besonderen Einwilligung ihrer Patientin abhängig ist.
Andrea Moersdorf
Ist denn nicht per se bei einem großen Kind die Entscheidung für einen Kaiserschnitt angezeigt?
Astrid Maigatter-Carus
Es ist fraglich, ob die Geburtshelfer allein aufgrund der Tatsache, dass ein großes Kind erwartet wird, mit einer ernsthaften Möglichkeit eines Geburtsstillstandes, einer Schulterdystokie oder eines sonstigen Geburtshindernisses rechnen müssen. Die Rechtsprechung geht dahin, dass eine Aufklärung mangels Indikation zur Schnittentbindung dann nicht erforderlich ist, wenn das Kind zwar groß ist, die Mutter aber schon ein großes Kind komplikationslos geboren hat und auch sonst keine Risikofaktoren bestehen.
Andrea Moersdorf:
Nach diesen Entscheidungen muss also mit der Möglichkeit einer Schulterdystokie bei sehr großem Kind (über 4.500 Gramm bei deutlich erhöhtem Risiko von elf Prozent für eine Schulterdystokie) gerechnet werden, oder wenn bei vorangegangenen Geburten ähnliche Komplikationen aufgetreten sind.
Astrid Maigatter-Carus
Ganz genau, und treten zu dem geschätzten Gewicht weitere Risikofaktoren hinzu, muss mit einer Pathologie des Geburtsverlaufs gerechnet werden. In einem solchen Fall dürfen die Geburtshelfer die Geburt nicht vaginal weiterführen, ohne die Mutter über die hiermit verbundenen Risiken und die Möglichkeit einer Schnittentbindung zu informieren.
Andrea Moersdorf:
Vielen Dank für das Gespräch.
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