Am 4. September 2010 wurde Herr W. von zwei Marburger Polizeibeamten aus seiner Wohnung verschleppt. Nachdem die Polizeibeamten eine rechtswidrige Durchsuchung seiner Wohnung durchgeführt hatten und dabei einen Fernsehapparat sowie eine Fußbodenleiste zerstörten, schleppten sie ihn ohne Schuhe in den Keller des Polizeipräsidiums Marburg-Biedenkopf, verletzten ihn durch Fesselung mit Handschellen an den Handgelenken.
Dort redete die Polizeibeamtin Frau R. mindestens eine dreiviertel Stunde lang auf Herrn W. ein. Sie deutete an, dass sie bereits für einen Rückgang des Haarwuchses mitverantwortlich ist, den Herr W. ab Ende November 2009 erlitten hatte, machte dazu spöttische Bemerkungen. Frau POK R. holte dann weit aus, bezog sich auf viele Situationen im Leben des Herrn W., die bis in seine Kindheit zurückreichten und die offensichtlich observiert worden waren. Mit dem wiederholten Hinweis darauf, dass sie eine Schusswaffe trage, zwang die Polizeibeamtin Herrn W. dazu, sich dass alles anzuhören. Wiederholte Aufforderungen von Herrn W., einen Rechtsanwalt anrufen zu wollen, wurden von der Polizeibeamtin ignoriert.
Im Laufe der Androhungen teilte die Polizeibeamtin Herrn W. mit, dass er mit Gift zwangssterilisiert worden sei. Er solle sich, so die Polizistin wörtlich, „den Scheiß mal ankucken, bevor er ihn das Klo runterspüle“. Gemeint war sein Sperma.
Die Polizeibeamtin forderte Herrn W. auf, zum Urologen zu gehen und eine Spermauntersuchung durchführen zu lassen. Sie drohte Herrn W. auch damit, dass man ihn, so wörtlich, „zu Ende kastrieren“ werde. Die Polizeibeamtin malte auch eine Reihe von Mordszenarien aus, die für Herrn W. in Frage kämen, falls er diesen Fall erfolgreich veröffentliche.
Am 26. Oktober 2010 erstatte Herr W. Anzeige gegen die beteiligten Polizeibeamten wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der Körperverletzung, der Freiheitsberaubung etc.
Weil Herr W. im Oktober bemerkte, dass sich die Menge seines Spermas tatsächlich deutlich verringert hatte, ließ er sein Ejakulat von einem Urologen untersuchen. Es wurde am 3. November 2010 ein schweres OAT-Syndrom und eine Parvesemie, also Zeugungsunfähigkeit, diagnostiziert.
Herr W. erstatte daraufhin am 18.11.2010 bei der Kriminalpolizei Gießen Anzeige gegen die Polizeibeamtin und eine weitere verdächtige Person, die ihm bereits im September 2009 mit Vergiftung gedroht hatte, wegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung.
Lange Zeit hörte Herr W. von den Ermittlungsbehörden gar nichts. Erst als er sich schriftlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Marburg nach dem Stand der Ermittlungen erkundigte, bekam er am 18. Februar 2011 die Mitteilung, das Verfahren gegen Frau R. wegen Verdachts der Körperverletzung, Hausfriedensbruch etc. sei eingestellt worden. Von der zweiten Anzeige wegen Verdachts der Beihilfe zur schweren Körperverletzung war allerdings keine Rede mehr. Auch die weitere Anzeige gegen einen weiteren Verdächtigen wegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung wurde schlicht ignoriert. Auf schriftliche Nachfragen nach diesen Ermittlungsverfahren erhielt Herr W. keine Antwort.
Erst nachdem Herr W. bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main noch einmal Anzeigen wegen Verdachts der schweren Körperverletzung und der Bildung einer terroristischen Vereinigung erstattet hatte, wurde ihm von der Staatsanwaltschaft Marburg mitgeteilt, dass man die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ablehne. Herr W. beschritt den vorgesehen Rechtsweg und legte Beschwerde ein bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.
Was nun von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 15. Juli 2011 als Bescheid zurückkam, ist nun das mehr oder weniger offene Eingeständnis, dass man die Täter zu decken beabsichtigt. (AZ: 3 Zs 1357/11 bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main)
Zunächst wird behauptet, es ginge vorliegend um den Vorwurf der Körperverletzung im Amt. Darum geht es hier jedoch gar nicht mehr. Es geht um den Verdacht der Beihilfe zur schweren Körperverletzung in Verbindung mit der Bildung einer terroristischen Vereinigung.
Dann wird von der zuständigen Staatsanwältin Croissant behauptet, das erneute Vorbringen von Herrn W. würde keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Damit lügt sie Herrn W., der ja weiß was er vorgelegt hat und dies auch nachweisen kann, offen an. Neu vorgebracht hatte Herr W. einen ganzen Stoß neuer Tatsachen und Beweismittel. Unter anderem das Spermiogramm vom 3.11.2010, das seine Zeugungsunfähigkeit nachweist, und das von der Staatsanwältin mit keinem einzigen Wort erwähnt wird. Dieses Spermiogramm hatte Herr W. erstmals mit seiner Anzeige vom 18.11.2010 bei der Kriminalpolizei Gießen vorgelegt.
Bezüglich seiner zusätzlich erstatteten Anzeige vom 26. Oktober 2010 wegen Verdachts der Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der Freiheitsberaubung, der Bedrohung spielt dieses Spermiogramm logischerweise noch keine Rolle, konnte es nicht spielen, da die Untersuchung beim Urologen ja erst am 3. November 2010 durchgeführt wurde. Erst in den weiteren Anzeigen, auf der Grundlage der Diagnose der Zeugungsunfähigkeit, wurde der Verdacht der Beihilfe zur schweren Körperverletzung gegen die Polizeibeamtin erhoben.
Das wichtige Beweismittel des Spermiogramms, das nachweist, dass die von der Polizeibeamtin Frau R. Herrn W. am 4. September 2010 angedrohte Zeugungsunfähigkeit bei ihm tatsächlich eingetreten ist, wird von den Behörden nirgendwo erwähnt. Stattdessen versucht etwa die Staatsanwältin Brinkmeier, die mit Datum vom 14. Februar 2011 die Anzeige gegen Frau R. wegen Verdachts der Körperverletzung etc. einstellte, Herrn W. zu diskreditieren, indem sie behauptet, er bilde sich alles nur ein.
Es ist unglaublich: man lässt das Hauptbeweismittel, das Spermiogramm, das die von der Polizeibeamtin Herrn W. am 4. September 2010 angedrohte Zeugungsunfähigkeit nachweist, aus dem Verfahren „verschwinden“, in dem man es totschweigt – und vielleicht auch demnächst aus den Akten verschwinden lässt – und behauptet, Herr W. bilde sich alles nur ein!
Auch mit einem siebzehnseitigen Gedächtnisprotokoll, in dem en Detail die Ausführungen und Drohungen der Polizeibeamtin Frau R. vom 4.9.2010 dargestellt werden, legte Herr W. eine ganze Fülle von neuen Tatsachen und Beweisen vor, von der die Behörden so noch nicht Kenntnis hatten. Aus diesem Protokoll geht hervor, dass Frau R. Herrn W. unter Waffengewalt in die Knie gezwungen hatte, ihm mit Sterilisation, Kastration und vielfach mit Mord gedroht hatte.
Dies seien, so die Staatsanwältin Croissant in ihrem Bescheid vom 12.7.2011, keine „entscheidungserhebliche neue Tatsachen“. Nach der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist es also völlig in Ordnung, dass im Jahre 2010 eine Polizeibeamtin in der Ausübung ihres Amtes einem Bürger mit schweren Gewaltverbrechen droht.
Die Vorwürfe des Herrn W. sind übrigens von den beteiligten Polizeibeamten in ihren dienstlichen Stellungnahmen nicht bestritten worden.
Lediglich was den Ort der Festnahme angeht, haben sie sich auf die falschen Aussagen einigen können, die Festnahme habe außerhalb der Wohnung stattgefunden.
In ihrer, der Staatsanwältin Croissant vorliegenden, dienstlichen Erklärung vom 26. Januar 2011 schreibt Frau POK R.:
„Wir begaben uns auf den Hinterhof der Ockershäuserstraße und konnten von dort aus über eine Tür in den Hausflur gelangen. Dort erschien auch schon die Anruferin, eine Hausbewohnerin sowie Nachbarin des Herrn W.. Sie teilte uns mit, dass sich Herr W. schon länger so verhalten würde. Der Hausbewohnerin war deutlich anzumerken, dass sie verängstigt war.
Noch während des Gesprächs, welches im Erdgeschoss stattfand, hörten wir das Zuschlagen einer Tür sowie das laute Sprechen einer männlichen Person aus dem 1. OG. Aus den Augenwinkeln sah ich, wie der (Herr W., Verf.) die Treppenstufe hinuntergehen wollte. Wir begaben uns vor die Treppe und sprachen ihn an.“
Diese Situation ist frei erfunden. Schon eine Prüfung der Örtlichkeit würde zeigen, dass die Schilderung der Frau Polizeikommissarin R. schon aus räumlichen Gründen nicht wahr sein kann.
Herr W. stellte in seiner Beschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens vom 9.6.2011 noch einmal klar, dass die Festnahme in seiner Wohnung stattgefunden hatte, die von den Polizeibeamten gegen seinen Willen betreten worden war und wo diese einen Fernsehapparat und eine Fußbodenleiste beschädigten. Herr W. bestand darauf, die Zeugin Frau B. zu vernehmen, die zum Zeitpunkt der Festnahme im Haus war. Denn diese hatte sehr wohl mitbekommen, dass die Festnahme des Herrn W. nicht im Treppenhaus, sondern in dessen Wohnung stattgefunden hatte.
Und hier scheut Staatsanwältin Croissant nicht davor zurück, in ihren Bescheid vom 17.6.2011 hinein zu lügen:
„Nach den Angaben der Zeugin H. befanden sich die weiteren Nachbarn, wahrscheinlich Frau B. und deren Freund, bei der Zeugin H. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die nicht vernommenen Nachbarn andere Beobachtungen gemacht haben, als die Zeugen H. und P.“
Um also die nachweisbare Lüge der Polizeibeamten, sie hätten Herrn W. nicht in seiner Wohnung, sondern im Treppenhaus fest genommen, zu vertuschen, lügt Frau Staatsanwältin Croissant ihrerseits und behauptet, die Zeugin B. sei gar nicht in der Nähe der Festnahme gewesen, obwohl Frau Polizeikommissarin R. behauptet, die Zeugin B. sei bei der Festnahme in unmittelbarer Nähe gewesen.
Auch eine ganze Reihe weiterer Beweismittel werden von Staatsanwaltschaft Marburg und Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ignoriert. So führte Herr W. weitere verdächtige Personen an, begründete dies ausführlich mit Drohungen, die ihm von diesen in den letzten Jahren gemacht worden waren.
Weiter wies er auf zahlreiche Anzeigen hin, die er seit Februar 2008 gegen unterschiedliche Personen gemacht hatte und die allesamt zu keinen nennenswerten Ermittlungen führten, obwohl Herr W. auch hier zum Teil viele Beweismittel vorgelegt hatte.
Weiter verwies er auf den Umstand, dass es in der BRD zahlreiche andere Opfer gibt, die von ähnlichen Verbrechen wie er betroffen sind, verwies die Behörden auf entsprechendes Informationsmaterial im Internet.
Die Vertuschungsbemühungen der STAin Croissant sind eingebunden in eine abenteuerliche Zerschlagung des vom Grundgesetz garantierten Beschwerderechts des Herrn W.: seine Beschwerde vom 9. Juni 2011 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Marburg vom 25. Mai 2011 wird von ihr nicht als Beschwerde, sondern rechtswidrig als Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet. Sie behauptet, Herrn W. hätte von der Staatsanwaltschaft Marburg keine Rechtsbehelfsbelehrung im vorliegenden Verfahren erteilt werden dürfen. Auch gegen ihren Bescheid vom 15.7.2011 sei kein Rechtsbehelf gegeben. Dieser Irrsinn basiert auf der kolportierten Legende, Herr W. würde im vorliegenden Verfahren immer noch „nur“ den Verdacht der Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung etc. im Amt erheben und somit lediglich wiederholen, was bereits als nicht hinreichend tatverdächtig beschieden worden sei. Dass es in diesem Verfahren mittlerweile um den Verdacht der Beihilfe zur schweren Körperverletzung in Verbindung mit der Bildung einer terroristischen Vereinigung geht, versucht die Generalstaatsanwaltschaft zu vertuschen, indem sie eben auch den Nachweis der Zeugungsunfähigkeit des Herrn W. vom 3.11.2010 verschwinden lässt.