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Kündigungsgefahr bei Lohnpfändung, Ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber oft dienlich


In vielen Fällen versuchen Gläubiger an ihr Geld zu kommen indem sie eine Lohnpfändung. Prinzipiell hat der Arbeitgeber nichts mit der Schuldenangeleg


NEWS-EINTRAG vom 07.11.07 - 11:24 Uhr:

 

In vielen Fällen versuchen Gläubiger an ihr Geld zu kommen indem sie eine Lohnpfändung
beim Arbeitgeber des Schuldners einreichen.
Prinzipiell hat der Arbeitgeber nichts mit der Schuldenangelegenheit zwischen seinem Mitarbeiter und dem Gläubiger zu tun - und würde sich sicherlich gerne heraushalten.
Das derzeit geltende Gesetz zwingt ihn aber zur Mitwirkung. So entstehen für ihn durch die Lohnpfändung Arbeitsaufwand und Kosten, da oftmals etliche Formulare bearbeitet werden müssen.


 

 

 

 

Pressemitteilung sicoon Wirtschaftsauskünfte vom 7. November 2007

Kündigungsgefahr bei Lohnpfändung: In vielen Fällen versuchen Gläubiger an ihr Geld zu kommen indem sie eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber des Schuldners einreichen.
Prinzipiell hat der Arbeitgeber nichts mit der Schuldenangelegenheit zwischen seinem Mitarbeiter und dem Gläubiger zu tun - und würde sich sicherlich gerne heraushalten.

Das derzeit geltende Gesetz zwingt ihn aber zur Mitwirkung. So entstehen für ihn durch die Lohnpfändung Arbeitsaufwand und Kosten, da oftmals etliche Formulare bearbeitet werden müssen.Ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber oft dienlich. Im Falle einer Lohnpfändung empfiehlt es sich für den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber keine Geschichten zu erzählen, sondern ihm seine derzeitige Lage zu erklären.

Kommt später heraus, dass der Arbeitnehmer gelogen hat, warum er gepfändet wurde, stört dies das Vertrauensverhältnis erheblich. Besser ist es, entweder die Gründe für die Lohnpfändung als Privatsache zu behandeln oder die Gründe offen und glaubwürdig darzulegen.
Klausel in Arbeitsvertrag beachten. Viele Arbeitnehmer empfinden eine Lohnpfändung als Blamage und fürchten sogar eine Kündigung. Oftmals bekommen den Vorgang verschiedene Mitarbeiter und Kollegen mit was die Lage nicht gerade einfacher macht für den Betroffenen. Wegen Lohnpfändung darf jedoch nur in Ausnahmefällen, z. B. bei einer speziellen Vertrauensstellung wie Kassierer oder Prokurist, gekündigt werden. In vielen Arbeitsverträgen ist hierbei eine gesonderte Klausel in den Arbeitsvertrag mit aufgenommen, davon sind auch Auszubildende im Bankgewerbe nicht von ausgenommen. Arbeitgeber können aber auch im Rahmen des normalen Arbeitsrechts kündigen und müssen sich dann nicht auf die Pfändung als heimlichen Kündigungsgrund beziehen. Tatsächlich überschätzen die meisten Arbeitnehmer die Gefahr einer Kündigung wegen Lohnpfändung. Ein Arbeitgeber wird einen Arbeitnehmer nicht wegen einer Pfändung vor die Tür setzen, wenn er mit seiner Arbeitsleistung zufrieden ist.

 

 


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