Polizei und Staatsanwaltschaften sahen bisher keinen Grund dafür, Ermittlungen aufzunehmen. Herr W. würde lediglich Vermutungen aufstellen, auch in dem Spermiogramm über die Zeugungsunfähigkeit des Herrn W. sowie in den vorgelegten Gedächtnisprotokollen bezüglich der Drohungen des Herrn P. vom 4.9.2009 sowie der Polizeibeamtin Frau R. vom 4.9.2010 sahen die Ermittlungsbehörden „keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten durch die Beschuldigten“.
Herr W. hat deshalb nun drei Verfassungsbeschwerden eingereicht. Er sieht sich aufgrund der unterlassenen Ermittlungen in seinen Grundrechten aus Art 1, Art. 2. und Art. 3 GG verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zwei der drei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Bemerkenswert sind besonders die unterschiedlichen Begründungen, die das Bundesverfassungsgericht für die Ablehnung der Verfassungsbeschwerden gab.
Die erste Begründung, die sich auf die erste Verfassungsbeschwerde bezieht, besteht in der Feststellung, dass eine Privatperson nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Ermittlungen durch den Staat hat. Nähere Erläuterungen zu dieser erklärungsbedürftigen Verweigerung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit wurden nicht gegeben.
Kein Anspruch auf Ermittlungen? Was heißt das? In Artikel 2, Abs. 2 GG wird jedem Bürger das Recht auf körperliche Unversehrtheit garantiert. Wenn nun kein Anspruch auf Ermittlungen durch die staatlichen Behörden bestehen soll, wie soll dann dieses Grundrecht geschützt werden. Klar ist, dass der Staat nicht garantieren kann, jedes Verbrechen aufzuklären, zu sühnen und so zu demonstrieren, dass er die Grundrechte aller seiner Bürger tatsächlich schützt. Aber die Aufnahme von Ermittlungen bei vorgelegten Beweismitteln und dem damit bestehenden Verdacht der Begehung eines Kapitalverbrechens einem Betroffenen zu verweigern - wie geht das zusammen mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit?
Der Gesetzgeber lässt den Staatsanwaltschaften einen Ermessenspielraum bei der Entscheidung, ob in einem konkreten Fall ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden soll oder nicht. Doch wenn, wie das Bundesverfassungsgericht vorliegend konstatiert, der Bürger keinen Anspruch auf Ermittlungen hat, mutiert dieser an sich sicher notwendige Ermessenspielraum zum bloßen Willkürakt. Ob ein Verbrechen verfolgt wird, ist nach dieser Rechtsauffassung ein Gnadenakt des Staates gegenüber den Opfern von Verbrechen, widerspricht somit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. Wenn es der BRD ernst ist mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit für alle Menschen, mit der Gleichheit aller vor dem Gesetz, muss jeder Bürger und jede Bürgerin, die Möglichkeit haben, Ermittlungen notfalls einzuklagen. Hier müssen objektive Kriterien ausschlaggebend sein, nicht die Willkür von Staatsanwälten.
Die zweite Verfassungsbeschwerde des Herrn W. wurde zurückgewiesen mit der Begründung, er hätte den Rechtsweg nicht ausgeschöpft, er hätte vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts das Oberlandesgericht anrufen müssen, im Rahmen des sogenannten Klageerzwingungsverfahrens. Doch hier geht das Bundesverfassungsgericht an der Beschwerdebegründung von Herrn W. vorbei: Herr W. hatte sich nicht darüber beschwert, dass die Staatsanwaltschaft Marburg keine Klage gegen die von ihm Beschuldigten erhoben hatte, sondern darüber, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war.
Herr W. hat natürlich als Betroffener selbst großes Interesse daran, dass die Beweislast gegen die Beschuldigten so erdrückend ist, dass eine Verteidigung der Beschuldigten ohne Aussicht auf Erfolg wäre. Dafür sind in jedem Fall gründliche Ermittlungen der staatlichen Behörden notwendig. Beweismittel, die einen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichenden Anfangsverdacht begründen, hatte Herr W. in Hülle und Fülle vorgelegt. Doch mit diesen finden in den Ablehnungsbescheiden der Staatsanwaltschaft Marburg und der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main keine näheren Auseinandersetzungen statt. Pauschal wird in wenigen Sätzen konstatiert, tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung von Verbrechen lägen nicht vor.
Genau diese Inhaltslosigkeit und Floskelhaftigkeit der Ablehnungen der Einleitung von Ermittlungen im Zwangssterilisationsskandal ist es jedoch, was die Willkür der Behörden widerspiegelt und die Ohnmacht der Betroffenen von Verbrechen verdeutlicht, denen von den Behörden nicht nachgegangen wird.
Der Fall von Herrn W. ist kein Einzelfall. In der BRD gibt es mittlerweile über 800 Personen, die über zum Teil schwere Verletzungen durch elektronische Waffen klagen. Viele von ihnen hatten ebenfalls Anzeigen erstattet. In keinem einzigen Fall wurde ermittelt. Auch Petitionen, die die Betroffenen an die Petitionssauschüsse des Bundestages oder der Landtage richteten, änderten daran nichts.
Auf diese Fälle hatte Herr W. in seinen Anzeigen verwiesen, auch darauf gingen Polizei, Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft nicht ein.
Während also die Politiker diese Landes über schwere Menschenrechtsverletzungen in anderen Ländern immer bestens Bescheid wissen und nicht müde werden, diese Staaten anzuprangern, halten sie sich die Hände vor Augen, Ohren und Mund, wenn es um schwere Menschenrechtsverletzungen vor der eigenen Haustür geht. Ob das noch lange so geht, bleibt abzuwarten.