Wurde noch durch das Amtsgericht Frankfurt ein Schadensersatzanspruch gegen die Sparkasse als beratende Bank verneint, verurteilte das Amtsgericht Leipzig nun die Citibank dazu, dem Anleger den gesamten Schaden aus dem Wertverlust zu ersetzen.
Zwischen den diesen Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalten bestanden jedoch erhebliche Unterschiede: Die Anlageberaterin der Citibank hatte wegen des Wunsches nach einem hohen Zinssatz eine riskante Geldanlage ausgewählt. Dieser Wunsch, so das Gericht, sei aber kein Indiz für das Vorliegen eines risikobewussten Anlegers, weshalb die Citibank zum Schadensersatz verurteilt wurde. Im Fall des Landgerichts Frankfurt hingegen, in dem die Sparkasse den Schaden nicht ersetzen muss, lag der Vorwurf der Kläger darin, durch die Bank nicht ausreichend auf einen möglichen Totalverlust hingewiesen worden zu sein. Da in diesem Fall das Beratungsgespräch aber schon im Jahre 2006 stattgefunden hatte, zu einem Zeitpunkt, in dem die Pleite von Lehman Brothers nicht absehbar gewesen ist, sei nach dem Gericht ein hervorgehobener Hinweis auf einen Totalverlust nicht notwendig gewesen.
Entscheidend ist mithin, wann der Kunde von seiner Bank über die Lehman-Zertifikate beraten wurde. Die prekäre Lage bei Lehman Brothers soll seit März 2008 klar gewesen sein. Ab diesem Zeitpunkt traf die Banken also eine Hinweispflicht beim Verkauf von Lehman-Zertifikaten.
Zu beachten ist aber, dass die Anleger in der Pflicht sind, der Bank bzw. dem Anlageberater etwaige Pflichtverletzungen in der Beratung zu beweisen. Mit dem Argument, ein Verschulden bei der Beratung nachzuweisen sei so gut wie unmöglich, fordern Anlegerschützer daher nun eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Berater.
Bernd & Didier
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